Ansprüche & Abfindung
Überstunden, Urlaub & Entgeltfortzahlung
Urlaub
Sie haben bei einer 5- Tage Woche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen und bei einer 6-Tage Woche Anspruch auf 24 Tage. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst, wenn Sie 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind. Vorher haben Sie für jeden vollen Monat 1/12 des Urlaubsanspruchs. Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind grundsätzlich vorrangig. Der Arbeitgeber darf den Urlaub in einem gewissen Zeitraum nur verwehren, wenn dringende betriebliche Belange, oder Kollisionen mit den Urlaubsansprüchen anderer Arbeitnehmer bestehen, was wiederum den Betriebsablauf beeinträchtigen muss.
Übertragung des Resturlaubs auf das Folgejahr
Nach aktueller EUGH-Rechtssprechung entfällt der Urlaubsanspruch eines Jahres nicht pauschal zum Jahresende. Der Arbeitgeber muss vielmehr schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis 31.12. genommen werden muss und andernfalls mit Ablauf des 31.12. verfällt. Diese Hinweisverpflichtung gilt auch für Urlaubsansprüche, die bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen wurde. Auch diese Ansprüche verfallen nach EUGH- Rechtssprechung nicht mehr pauschal.
Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der volle Jahresurlaubsanspruch steht Ihnen nur zu, wenn Sie nach dem 30.6. eines Jahres aus dem Betrieb ausscheiden. Vor Ablauf des 30.6. besteht lediglich ein Anpruch auf 1/12 für jeden Monat des aktuellen Jahres, den Sie noch im Betrieb beschäftigt sind. Kann der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsberhältnisses nicht genommen werden, so ist dieser abzugelten.
Überstunden
Entsprechend dem ArbZG dürfen vorübergehend täglich maximal 10 Stunden ohne Pause gearbeitet werden. Somit wären pro Tag 2 Stunden rechtlich zulässig. Allerdings müssten diese innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten ausgeglichen werden. Überstunden sind grundsätzlich zusätzlich zu bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer zustimmt, können Überstunden jedoch auch durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden. Geleistete Überstunden sind grundsätzlich in dem Monat abzugelten, in dem sie erbracht wurden. Sind Überstunden über mehrere Monate fortgeschrieben worden und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freizeitausgleich ausgeglichen, so sind diese bei Beendigung abzugelten. Ist in ihrem Arbeitsvertrag ein Arbeitszeitkonto nicht vereinbart, müssen Sie jedoch auf eventuelle Ausschlussfristen achten. In der Regel wird eine dreimonatige Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag vereinbart, wonach dann ihre monatlichen Überstunden nach drei Monaten verfallen würden. Gibt es eine solche Ausschlussklausel nicht, verjährt der Überstundenanspruch in der regelmäßigenVerjährungszeit von drei Jahren. Sofern ein Arbeitszeitkonto geführt wird muss zugleich eine Vereinbarung darüber bestehen wann und wie der Ausgleich der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es werden auch sogenannte Minusstunden aufgelistet, welche dann entsprechend der Arbeitszeit nachzuleisten sind.
Minusstunden
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind angehäufte Minusstunden bei Fehlen eines Arbeitzeitkontos nicht auf den Lohn anrechenbar! Sofern ein Arbeitszeitkonto besteht, kann der Arbeitgeber bei Minusstunden den als Vorschuss gezahlten Lohn zurückfordern. Diesbezüglich sind jedoch die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen zu beachten.
Entgeltfortzahlung
Im Falle von Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Nach länger als 6 Wochen dauernder Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst nach 4 wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Abfindung
Die Abfindung im Arbeitsrecht ist ein zentrales Thema bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung abfangen.
Die häufig verwendete Faustformel zur Berechnung der Abfindungshöhe bestimmt 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Formel dient jedoch nur als grobe Orientierung und kann variieren, je nach den individuellen Umständen des Arbeitsverhältnisses, dem Kündigungsgrund und der Unternehmenssituation.
Es besteht nur in wenigen Ausnahmefällen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Nämlich nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung bereits versprochen hat. Bei Kündigung und Aufhebungsverträgen obliegt die Abfindung der Verhandlung zwischen den Parteien. Gerade wenn die Kündigung fehlerhaft, oder zweifelhaft ist, steigen die Chancen auf eine deutlich höhere Abfindung.
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- Arbeitsvertrag mit allen Änderungsverträgen
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- die 3 letzten Entgeltabrechnungen
- sowie alle fehlerhaften Entgeltabrechnungen
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