Vermögensaufteilung




Vermögensauseinandersetzung

Vermögen fair trennen – rechtssicher und transparent

Die Vermögensauseinandersetzung gehört zu den zentralen Themen einer Trennung oder Scheidung. Besonders wichtig sind dabei der Zugewinnausgleich und die Frage, was mit Immobilien der Ehegatten geschieht. Beide Bereiche sind rechtlich komplex und emotional belastet. Eine frühzeitige rechtliche Beratung schützt vor finanziellen Nachteilen und schafft Klarheit.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich regelt die Vermögensverteilung bei Scheidung, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde (§§ 1363 ff. BGB).Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens. Ein Ausgleich der aufgebauten Vermögenswerte erfolgt nur am Ende der Ehe. Erst wenn die Ehe geschieden wird, wird geschaut, wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat.

Ausgeglichen wird der Überschuss zwischen beiden Zugewinnen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt die Hälfte dieses Überschusses an den anderen.

Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ist die Differenz des Anfangsvermögens im Zeitpunkt der Eheschließung zum Endvermögen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Bei der Bestimmung des Anfangs- und Endvermögens sind Schulden, priviligierte Erwerbe und Vermögensverschiebungen zu beachten.

Typische Streitpunkte im Zugewinnausgleich sind das Bewertung von Unternehmen und Vermögensverschiebungen kurz vor der Trennung, sowie Schenkungen und Erbschaften, Verdeckte Konten oder Bargeldbestände.

Immobilien

Immobilien sind häufig der wertvollste Vermögensbestandteil einer Ehe. Entsprechend groß ist das Konfliktpotenzial. Entscheidend ist, wem die Immobilie gehört, wie sie finanziert wurde und welche Nutzungsrechte bestehen. Wichtig ist, dass auch ohne Grundbucheintrag Ausgleichsansprüche entstehen können.

Bei der Trennung ist zuvorderst zu regeln, wer die Immobilie zukünftig bewohnt und ob dafür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Bei der Vereinbarung einer solchen Nutzungsentschädigung sind auch zu zahlenden Unterhaltsansprüche und Darlehensverpflichtungen zu berücksichtigen.

An den Eigentumsverhältnissen ändert sich ohne das Zutun der Ehegatten bei einer Trennung erst einmal nichts. Die Ehegatten müssen hier aktiv werden und eine interessengerechte Lösung finden.

Gleiches gilt auch für Darlehensverträge, bei denen beide Ehegatten Darlehensnehmer sind. Auch nach einer Trennung sind beide Ehegatten gegenüber dem Darlehensgeber zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Um diese Situation aufzulösen ist eine Regelung unter den Ehegatten und mit dem Darlehensgeber unumgänglich.

Je nach Situation kommen verschiedene Lösungen in Betracht.

Verkauf der Immobilie — Erlös wird nach Eigentumsanteilen verteilt

Übernahme durch einen Ehegatten — Auszahlung des anderen Ehegatten; Hierfür ist die anpassung der Darlehensverträge erforderlich

Fortführung als Miteigentümer — selten sinnvoll, aber möglich, insbesondere wenn die Immobilie an Dritte vermietet werden soll und zum Vermögensaufbau verwendet werden soll.

Nutzungsregelungen — z. B. vorübergehende Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB.

 

Die anwaltliche Beratung ist an dieser Stelle geboten. Die Vermögensauseinandersetzung entscheidet oft über die finanzielle Zukunft beider Ehegatten. Fehler oder unklare Vereinbarungen können langfristige Nachteile verursachen.

Ich unterstütze Mandantinnen und Mandanten dabei, Vermögen vollständig zu erfassen, realistische Werte zu ermitteln, faire und rechtssichere Lösungen zu entwickeln und unnötige Konflikte zu vermeiden.

Benötigte Unterlagen im Termin

  • Grundbuchauszug Immobilie
  • Grundsteuermessbescheid Immobilie
  • Kontoauszüge Stichtag Hochzeit
  • Kontoauszüge Stichtag Trennung / Scheidung
  • Darlehensverträge
  • Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung falls vorhanden


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